Ab dem 02.01.2017 erhalten sie von uns auf jeder Rechnung einen Herkunftsnachweis darüber, dass die bei diesem Instrument verwendeten Palisander- oder Bubinga-Hölzer aus legalem Bestand und Handel
stammen.
Der Grund ist der folgende:
Auf der Artenschutzkonferenz in Johannesburg wurde im September 2016 beschlossen, dass alle Palisander- und Bubingaarten in den sogenannten CITES II Anhang aufgenommen werden. Die Einstufung in CITES II bedeutet, dass bereits ab 2. Januar 2017 der Handel mit diesen Hölzern weltweit zwar nicht verboten ist, aber kontrolliert wird. Für Hersteller, Groß- und Einzelhändler sowie Gitarrenbauer ergibt sich daraus eine Menge zusätzlicher Buchhaltung nicht aber für Sie als Endkunden.
Was bedeutet die Neuregelung für Musiker bzw. Eigentümer von Instrumenten?
Für den Verkauf ist ein Nachweisdokument zu empfehlen. Dies ist in aller Regel die Handelsrechnung (erhalten sie von uns) oder eine Bestätigung, auf der der Verbrauch legaler CITES II Hölzer genannt wird. Sollten keine derartigen Nachweise vorliegen, kann der Zoll oder die örtliche zuständige Landesbehörde Produkte beschlagnahmen, wenn sie von privat zum Verkauf angeboten werden. Wer die Kaufbelege für seine vor dem 02.01.2017 erworbenen Instrumente aufbewahrt hat, oder anhand anderer eindeutiger Belege (z.B. Bestandsliste in der Steuererklärung, Importdokumente...) nachweisen kann, dass die Instrumente vor dem 02.01.2017 erworben wurden, sollte diese Belege gut aufbewahren und jeweils eine Kopie bei dem Instrument belassen. Weiter braucht man vorläufig nichts zu unternehmen.
Der Grund ist der folgende:
Auf der Artenschutzkonferenz in Johannesburg wurde im September 2016 beschlossen, dass alle Palisander- und Bubingaarten in den sogenannten CITES II Anhang aufgenommen werden. Die Einstufung in CITES II bedeutet, dass bereits ab 2. Januar 2017 der Handel mit diesen Hölzern weltweit zwar nicht verboten ist, aber kontrolliert wird. Für Hersteller, Groß- und Einzelhändler sowie Gitarrenbauer ergibt sich daraus eine Menge zusätzlicher Buchhaltung nicht aber für Sie als Endkunden.
Was bedeutet die Neuregelung für Musiker bzw. Eigentümer von Instrumenten?
Für den reinen Besitz sind keine Nachweisdokumente erforderlich.
Reisen innerhalb der EU:Bei Reisen innerhalb der EU sind keine Vorkehrungen zu treffen.
Reisen in das Nicht-EU Ausland:Bei der Reise in ein Nicht-EU Land ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 KG beträgt. Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird nicht mit eingerechnet.
Weiterverkauf:Für den Verkauf ist ein Nachweisdokument zu empfehlen. Dies ist in aller Regel die Handelsrechnung (erhalten sie von uns) oder eine Bestätigung, auf der der Verbrauch legaler CITES II Hölzer genannt wird. Sollten keine derartigen Nachweise vorliegen, kann der Zoll oder die örtliche zuständige Landesbehörde Produkte beschlagnahmen, wenn sie von privat zum Verkauf angeboten werden. Wer die Kaufbelege für seine vor dem 02.01.2017 erworbenen Instrumente aufbewahrt hat, oder anhand anderer eindeutiger Belege (z.B. Bestandsliste in der Steuererklärung, Importdokumente...) nachweisen kann, dass die Instrumente vor dem 02.01.2017 erworben wurden, sollte diese Belege gut aufbewahren und jeweils eine Kopie bei dem Instrument belassen. Weiter braucht man vorläufig nichts zu unternehmen.